Satzung
Satzung der „Deutschen Gesellschaft für Parasitologie e.V.“
§ 1
Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Parasitologie e.V.“ Sie hat ihren Sitz in
Frankfurt (M). Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe der Gesellschaft, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Lebenswissenschaft. Die Gesellschaft erstrebt den
Zusammenschluss aller wissenschaftlich interessierten Parasitologen und Parasitologinnen mit dem
Ziel, dem Fortschritt auf allen Gebieten der Parasitologie zu dienen durch fachliche Zusammenarbeit,
durch Erfahrungsaustausch zwischen In- und Ausland und durch Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch:
– Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
– Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und Symposien.
– Durchführung von Forschungsvorhaben.
– Vergabe des Gerhard Piekarski-Preises für herausragende Doktorarbeiten auf dem Gebiet der Parasitologie.
– Vergabe der Rudolf Leuckart-Medaille an Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die
Förderung der Parasitologie verdient gemacht haben.
– Vergabe der Karl Asmund Rudolphi-Medaille für herausragende wissenschaftliche Leistungen auf
dem Gebiet der Parasitologie.
Die Vergabe des Gerhard Piekarski-Preises, der Rudolf Leuckart-Medaille und der Karl Asmund Rudolphi-
Medaille erfolgen unter Sicherstellung der Chancengleichheit nach festgelegten Vergaberichtlinien
und stellen keine Selbstförderung des Vereins oder der Mitglieder oder eines begrenzten Personenkreises
dar. Die Ergebnisse der durch den Preis ausgezeichneten Tätigkeit stehen der Allgemeinheit
zur Verfügung. Die näheren Kriterien der Preis- bzw. Medaillenvergabe regelt die Geschäftsordnung.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder können alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des In- und Auslandes
werden, die auf dem Gebiet der Parasitologie tätig sind.
2. Zu außerordentlichen Mitgliedern kann der Vorstand an der Parasitologie Interessierte ernennen.
3. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Parasitologie erworben haben oder die Gesellschaft
in besonderer Weise gefördert haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Abstimmung darf keine Gegenstimme enthalten.
§ 5
Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten
1. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
und in außerordentlichen Zusammenkünften. Die außerordentlichen Mitglieder haben nur
beratende Stimme. Sie sind jedoch berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben bis zum 1. März eines jeden Geschäftsjahres den Jahresbeitrag zu entrichten,
beim Wohnsitz außerhalb des Währungsbereiches des Schriftführers in der Währung des jeweiligen
Wohnortes. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
3. Der Beitrag kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift so bald wie möglich dem Vorstand
mitzuteilen.
5. Während des laufenden Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
zahlen.
§ 6
Aufnahme von Mitgliedern
Bewerbungen um die Mitgliedschaft nimmt der Vorstand entgegen. Der Aufnahmeantrag muss von
zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft befürwortet werden. Über die Aufnahme entscheidet
der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gründe für eine Nichtaufnahme werden nicht
bekanntgegeben. Die Aufnahme ist erst nach Eingang des ersten Jahresbeitrages rechtskräftig.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt auf Grund schriftlicher Erklärung oder durch Ausschluss.
Beim Ausscheiden können keinerlei Forderungen an das Vermögen der Gesellschaft noch sonstige
Ansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere kann ein Mitglied bei freiwilligem Austritt bereits
geleistete Beiträge nicht zurückverlangen.
(2) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss
ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden
Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Antrag ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Ausschlusses
beim Vorstand zu stellen. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte
des Mitglieds. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrags im Rückstand
ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung
mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.
§8
Vorstand (Zusammensetzung)
1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem oder der ersten Vorsitzenden, dem oder der
zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schriftführer oder der ersten Schriftführerin, der oder die zugleich
das Amt des Schatzmeisters innehat, und dem zweiten Schriftführer oder der zweiten Schriftführerin
(geschäftsführender Vorstand).
2. Der geschäftsführende Vorstand wird erweitert durch fünf Mitglieder als Beisitzende, die möglichst
verschiedenen Arbeitsgebieten der Parasitologie angehören sollen (erweiterter Vorstand). Die
Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung der ordentlichen Mitglieder in
Form einer Briefwahl. Elektronische Wahl ist zulässig. Die Amtsdauer beträgt zwei Geschäftsjahre.
Wiederwahl ist zulässig, sie soll aber nicht die Regel sein. Der erste Schriftführer ist unbeschränkt
wieder wählbar.
3. Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Geschäftsordnung.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Hauptversammlung eine Ersatzperson wählen, deren Name den Mitgliedern bekannt zu geben
ist.
5. Der neu gewählte Vorstand übernimmt die Leitung der Geschäfte in der Regel mit Beginn des
nächsten Geschäftsjahres.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der oder die erste oder zweite Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem ersten Schriftführer/der ersten
Schriftführerin oder dem zweiten Schriftführer/der zweiten Schriftführerin die Gesellschaft in Sachen
des Gesetzes gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Geschäften des täglichen Lebens, die einen Wert von 250,00 € nicht überschreiten, ist jedes Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte, stellt die Tagesordnung für die Hauptversammlung auf, vollzieht ihre
Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten
sind.
§ 10
Vorstandssitzungen
1. Der erweiterte Vorstand wird von dem oder der ersten oder zweiten Vorsitzenden nach Bedarf zur
Sitzung einberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst,
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
4. Alle Ämter sind Ehrenämter.
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlungen
Der Vorstand beruft jedes 2. Jahr die Mitglieder zu einer Hauptversammlung ein, die möglichst während
einer wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft stattfinden soll. Die Einladung zur Versammlung
ist den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher schriftlich per Post, Telefax oder Email mit der
Tagesordnung zuzusenden. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens
25% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
§ 12
Aufgaben einer Hauptversammlung
1. Der Hauptversammlung sind grundsätzlich vorbehalten:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung der Gesellschaft
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen, soweit
Gesetz oder Satzung nichts anderes vorsehen. Wird ein 2. Wahlgang erforderlich, so entscheidet die relative
Mehrheit.
3. Anträge auf Abänderung der Satzung müssen mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden. Zu ihrer Annahme ist 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
4. Der oder die erste oder zweite Vorsitzende leitet jede Versammlung. Über die Versammlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von der oder
dem Vorsitzenden und einem anderen Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.
5. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren getroffen werden. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
Beschlüsse im Umlaufverfahren sind wirksam, wenn allen Mitgliedern die zu treffende,
hinreichend konkret gekennzeichnete und formulierte Beschlussfassung vorab schriftlich zu der
von ihnen zuletzt angegebenen Post- oder Emailadresse zugesandt wird und die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder, die sich an dem Umlaufbeschluß ordnungsgemäß beteiligen, bei Satzungsänderungen
eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder,, die sich an dem Umlaufbeschluß
ordnungsgemäß beteiligen, dem zu treffenden Beschluss schriftlich binnen einer Frist von 4 Wochen
nach Erhalt der Beschlussfassung zustimmt. Die Teilnahme aller Mitglieder ist nicht erforderlich. Das
Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist zu protokollieren und den Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 13
Rechnungsprüfung
Der Vorstand bestimmt zeitgerecht 2 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen. Sie haben die Pflicht,
die Geschäftsführung in vermögensrechtlicher Hinsicht und die Kassenführung zu überprüfen. Der
Schriftführer oder die Schriftführerin gibt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Hierauf ist
der Antrag auf Entlastung zur Abstimmung zu stellen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben
keinen Anspruch auf Anteile am Geschäftsvermögen.
Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 14
Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann nur von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder
gestellt werden. Er ist vom ersten Vorsitzenden zur schriftlichen Abstimmung zu bringen. Die Auflösung
ist beschlossen, wenn mindestens 3/4 aller ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale
Gesundheit e.V., an die Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V., an die
Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft e.V. und an die Deutsche Gesellschaft für Immunologie
e.V., die es unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der Förderung der Parasitologie zu verwenden
haben.