Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

der “Deutschen Gesellschaft für Parasitologie e.V.”

§ 1

Die Geschäftsordnung regelt die geschäftlichen Vorgänge in der Gesellschaft. Sie enthält Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zu den Paragrafen der Satzung, soweit sie nicht dort schon festgelegt sind.

§ 2

1. Die Gesellschaft erstrebt den Zusammenschluss aller wissenschaftlich an der Parasitologie interessierten Personen, die auf den Gebieten der Zoologie und Botanik, der Medizin, insbesondere Tropenmedizin, Mikrobiologie und Hygiene, der Veterinärmedizin, des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämpfung tätig sind.

2. Die Gesellschaft erstrebt weiterhin eine enge fachliche Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen anderer Disziplinen, soweit deren Forschungen parasitologische Probleme berühren.

§ 3

1. Die Gesellschaft besteht aus

a)         ordentlichen Mitgliedern

b)         außerordentlichen Mitgliedern

1.         fördernden Mitgliedern

2.         korrespondierenden Mitgliedern

c)Ehrenmitgliedern.

Der gleichzeitige Besitz mehrerer Arten der Mitgliedschaft ist zulässig.

2. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können auch Personen werden, die auf dem Gebiet der Parasitologie tätig waren oder tätig werden wollen. Bei der Entscheidung über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder sollte die Satzung nicht eng ausgelegt werden.

3. Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche, juristische Personen, Institute und handelsgerichtlich eingetragene Firmen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Wissenschaftler und Wissenschafterinnen des In- und Auslandes ernannt werden, die mit der Gesellschaft in regem Gedankenaustausch stehen.

§ 4

1. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitglie-derversammlung und bei außerordentlichen Zusammenkünften; sie haben außerdem freien Zutritt zu den Veranstaltungen der Gesellschaft.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand unterbreitet der Versammlung entsprechende Vorschläge, zu deren Annahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich ist. Nicht besoldete Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie Studierende entrichten einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Teilbetrag. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

3. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme. Sie sind jedoch berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Beiträge, die von außerordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft eingehen, werden als Spenden verbucht.

§ 5

1. Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Gesellschaft ist ein Antragsformular auszufüllen und dem Schriftführer oder der Schriftführerin einzureichen. Antragsformulare sind über die Homepage oder beim Vorstand erhältlich.

2. Über die Aufnahme erhält der Antragsteller/die Antragstellerin einen Bescheid; dann ist der Beitrag zu entrichten.

3. Über die Aufnahme korrespondierender Mitglieder entscheidet der Vorstand gem. § 6 der Satzung. Die Einreichung eines Aufnahmeantrages ist hierbei nicht erforderlich.

4. Allen Mitgliedern der Gesellschaft ist das Mitgliederverzeichnis, die Satzung und die Geschäftsordnung auf der Homepage der Gesellschaft (www.dgparasitologie.de) zugängig.

§ 6

A. Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand?

1. (1) Der Vorstand benennt für die Wahl aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder je einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Amt

1. des oder der ersten Vorsitzenden,

2. des oder der zweiten Vorsitzenden,

3. des ersten Schriftführers oder der ersten Schriftführerin und des Schatzmeisters  oder der Schatzmeisterin

4. des zweiten Schriftführers oder der zweiten Schriftführerin

(2) Die Mitgliederversammlung kann für jedes dieser Ämter weitere Kandidaten oder Kandidatinnen vorschlagen, über die mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

(3) Der Vorstand benennt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder Kandidaten oder Kandidatinnen für das Amt

der 5 Beisitzer oder Beisitzerinnen,

für welche die Mitgliederversammlung weitere Personen vorschlagen kann.

(4) [1] Bei Aufstellung der Kandidatenlisten müssen die vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen befragt werden, ob sie der Kandidatur zustimmen. [2] Nach Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahl müssen die Kandidaten oder Kandidatinnen befragt werden, ob sie bei einer Wahl das Amt annehmen. [3] Schriftliche Einverständniserklärungen gelten entsprechend.

B. Wahl

(5) [1] Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt durch Briefwahl spätestens drei Monate nach der Mitgliederversammlung. [2] Dazu werden den wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern der DGP vom Schriftführer oder der Schriftführerin die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung für die Vorstandsämter aufgestellten Personen schriftlich oder per e-mail bekannt gegeben. [3] Dabei muss erkennbar sein, welche Kandidaten oder Kandidatinnen vom Vorstand und welche von der Mitgliederversammlung benannt worden sind. [4] Dieser Mitteilung werden ein Wahlzettel und eine Anleitung zur Einsendung des Wahlzettels beigefügt.

(6) [1] Für das Amt

a. des oder der ersten Vorsitzenden,

b. des oder der zweiten Vorsitzenden,

c. des ersten Schriftführers oder der ersten Schriftführerin und des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin und

d. des zweiten Schriftführers oder der zweiten Schriftführerin

kann jedes wahlberechtigte Mitglied nur jeweils einer Person seine Stimme geben. [2] Jedes wahlberechtigte Mitglied hat jedoch das Recht, für jedes dieser Ämter eine Person eigener Wahl zu nennen und eine Stimme zu geben.

(7) [1] Für das Amt

der 5 Beisitzer

kann jedes wahlberechtigte Mitglied höchstens fünf der für dieses Amt nominieren Kandidaten oder Kandidatinnen seine Stimme geben. [2] Auch hier hat jedes wahlberechtigte Mitglied das Recht, Personen eigener Wahl zu nennen und diesen seine Stimme zu geben.

(8) [1] Die Wahlzettel werden in einem als Wahlzettelhülle gekennzeichneten Umschlag verschlossen. [2] Wahlzettel und Wahlzettelhülle dürfen keinen Hinweis auf die Herkunft der Stimmabgabe enthalten. [3] Die Wahlzettelhülle wird in einem Außenumschlag verschlossen, der die absendende Person und nicht oder nicht nur das Institut erkennen lassen muss. [4] Die Wahlunterlagen müssen innerhalb der angegeben Frist nach Aussendung durch den Schriftführer oder die Schriftführerin bei diesem/dieser eingegangen sein (Datum). [5] Verspätet eingehende Stimmabgaben (Datum) sind ungültig.

(9) [1] Die Auszählung der Stimmen und erforderliche Losentscheide werden von einem Wahlausschuss vorgenommen, der sich aus drei ordentlichen Mitgliedern der DGP zusammensetzt. [2] Dem Wahlausschuss dürfen keine für Vorstandsämter nominierten Personen angehören. [3] Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses obliegt dem oder der Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder der Schriftführerin.

(10) [1] Als gewählt gilt, wer für das zur Wahl gestellte Amt die höchste Stimmzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. [2] Für die Ämter des Beisitzes gewählt sind diejenigen Kandidaten und Kandidatinnen, auf die sich die meisten Stimmen vereinigen. [3] Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§7

1.    Der Vorstand entscheidet über die Organisation der wissenschaftlichen Tagungen oder Symposien. Er beruft die Hauptversammlungen ein und teilt ihre Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher mit.

2.    Der Vorstand informiert die Tagesleitung über die Anforderungen an eine Jahrestagung (Handreichungen). Die örtliche Tagesleitung legt in Abstimmung mit dem Vorstand den Termin und die Dauer der Tagung fest. Sie ist verantwortlich für den Ablauf und das wissenschaftliche Programm.

3.    Die Höhe des Tagungsbeitrages richtet sich nach den von der Tagung verursachten Gesamtunkosten; sie wird vom örtlichen Tagungsausschuss im Benehmen mit dem Vorstand festgelegt.

4.  Für wissenschaftliche Veranstaltungen, die zwischen den zweijährig abzuhaltenden Tagungen stattfinden, können finanzielle Zuschüsse auf Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Zuschüsse werden in der Regel als Ausfallbürgschaft vergeben. Grundsätzlich sollen die benötigten Mittel von den Veranstaltern anderweitig eingeworben werden.

§8

Die Gesellschaft verleiht auf Antrag an Mitglieder der Gesellschaft die Bezeichnung „Fachparasitologe DGP oder Fachparasitologin DGP“. Einzelheiten sind in der Anlage „Fachparasitologe/Fachparasitologin“ geregelt.

§9

Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit 2/3-Mehrheit des erweiterten Vorstandes beschlossen werden.

Die vorliegende Geschäftsordnung (§§ 1-5. 7 und 9) wurde auf der Sitzung des Vorstandes am 24.10.1961 in Bonn, §§ 6 und 8 auf der Sitzung am 30.10.1070 in Hannover, §§ 4-9 auf der Sitzung am 29.11.2008 in Fulda einstimmig genehmigt. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.